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Der dritte Streich der Reiss-Engelhorn-Museen

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Fotografie im Museum

Urteil des LG Stuttgart

Seit Monaten fechten die Reiss-Engelhorn-Museen und deren Träger, die Stadt Mannheim, einen Rechtsstreit gegen Wikipedia und deren Nutzer aus. Es geht um das Urheberrecht an den Werken, die sich im Besitz der Museen befinden. Ich berichtet bereits ausführlich hier und hier über die Rechtspositionen und die ersten Urteile, die bisher sehr zwiespältig ausfielen.

Nun hat das Landgericht Stuttgart eine weitere Entscheidung gefällt (Volltext: LG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016, 17 O 619/15), zugunsten Mannheims und zum Leidwesen des freien Kulturaustausches. Verklagt wurde dieses Mal der Wikipedia-User, der die fraglichen Fotos in die Mediendatenbank hochgeladen hat. Die Reiss-Engelhorn-Museen und deren Anwälte, die Kanzlei MMR Müller Rößner, bezeichnen es als

Wegweisende Entscheidung zu Fragen der Museumsfotografie

verkennen aber in ihrem Eigeninteresse, dass dies wohl nicht für die Allgemeinheit gilt bzw. der Weg in die falsche Richtung eingeschlagen wurde. Da klingt es schon wie blanker Hohn, wenn Prof. Dr. Alfried Wieczorek, Generaldirektor der Reiss-Engelhorn-Museen, folgendes von sich gibt:

Wir möchten betonen, dass wir große Sympathie für das Projekt Wikipedia haben. Ebenso wie die Organisationen, die diese Online-Enzyklopädie tragen, sehen wir die Weitervermittlung von Wissen an die Allgemeinheit als unsere Aufgabe an. In diesem Fall stellt sich für uns aber die Frage, wer die Entscheidung über das Ob und vor allem das Wie der öffentlichen Zugänglichmachung unserer Bestände haben soll. Auch wenn man die freie Verfügbarkeit von Kulturgütern über das Internet befürwortet, ist es nicht nachvollziehbar, dass ein einzelner Autor der Wikipedia für sich beansprucht, allein und eigenmächtig darüber zu entscheiden, unsere mit öffentlichen Mitteln aufwendig erstellten und konservierten Arbeitsergebnisse über das Internet jedermann weltweit zur freien und damit auch zur kommerziellen bzw. gewerblichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

In seiner Begründung folgt das LG Stuttgart weitestgehend einem bereits kommentierten Urteil des LG Berlin. Hier ist allerdings das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn die Wikimedia Foundation geht gegen das Berliner Urteil in die nächste Instanz. Ob der Wikipedia-Nutzer eine entsprechende Kasse besitzt, um das Stuttgarter Urteil anzufechten, bleibt abzuwarten.

Eigentumsrecht oder Verfügungsrecht für die Allgemeinheit?

Neben der Frage nach dem Urheberrecht von durch die Museen beauftragten Fotografien entschied das LG Stuttgart noch in einem anderen Sachverhalt: Der Wikipedia-Nutzer fertigte selbst Aufnahmen von Werken an, die in den Museen ausgestellt waren und zweifelsfrei gemeinfrei waren. Er erläuterte, dass ihm dies von der anwesenden Aufsicht gestattet worden sei. Nicht ganz zu Unrecht verweist er darauf, dass er kaum in der Lage gewesen wäre, 69 Aufnahmen in verschiedenen Räumen zu realisieren, ohne dass er hierfür eine Erlaubnis eingeholt habe. Auch diese Fotografien machte er anschließend öffentlich auf Wikimedia zugänglich. Das LG Stuttgart ließ diesen Einwand unberücksichtigt. Die Reiss-Engelhorn-Museen bestritten diesen Vorgang mit Nichtwissen. Dies reichte dem Gericht aus, um auch in diesem Fall den Museumsbesucher auf Unterlassung zu verurteilen. Aus der Urteilsbegründung heißt es:

Es steht damit dem Eigentümer frei, darüber zu entscheiden, unter welchen Bedingungen er sein Eigentum der Allgemeinheit zur Verfügung stellt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Gegenstände handelt, die aus urheberrechtlicher Sicht gemeinfrei sind. Denn auch der Eigentümer gemeinfreier Werke kann nicht zur bedingungslosen öffentlichen Zugänglichmachung seines Eigentums gegenüber der Allgemeinheit gezwungen werden. Entscheidet er sich dennoch für die Ausstellung der Werke, verliert er dadurch nicht sein Recht, über deren kommerzielle Nutzung zu entscheiden.

Diese Begründung entbehrt nicht einer gewissen Ironie, denn die Stadt Mannheim betreibt die Museen mit öffentlichen Mitteln der Allgemeinheit. Dennoch möchte man das dortige Kulturgut der Allgemeinheit verwehren und zumindest nur eingeschränkt zugänglich machen. Egal wie die letzten Instanzen entscheiden werden, eines wird in jedem Fall auf der Strecke bleiben: Der Ruf der Reiss-Engelhorn-Museen als Kulturförderer. Schlimmer wäre es allerdings, wenn auch noch der freie Kulturaustausch in Deutschland erheblichen Schaden nimmt, weil eine einzelne Institution glaubt, ihr Recht gegen die Interessen der Allgemeinheit durchsetzen zu müssen.

Update: Wie BGH und Reiss-Engelhorn-Museen freien Kulturaustausch unterbinden

3 Kommentare zu “Der dritte Streich der Reiss-Engelhorn-Museen

  1. Ich möchte es weniger drastisch und ohne Zuhilfenahme des neuen Testaments formulieren: Dieses Vorgehen, unabhängig davon, wie er juristisch letztlich entschieden wird, ist bemerkenswert kurzsichtig gestrickt. Einen offenen Kulturaustausch fördert er schon gar nicht. Es ist doch ein gewaltiger unterschied, ob jemand aus den Bildern profitorientiert Nutzen zieht oder gemeinnützige Ziele verfolgt. Ich möchte an dieser Stelle vielleicht noch einmal darauf hinweisen, dass die Reiss-Engelhorn-Museen trotz anders lautender Bekundungen letztlich mit ihrem aggressiven juristischen Auftreten die Einstellung von gemeinnützigen Projekten zu verantworten haben. So geschehen bei dem Mitmachprojekt Mucical & Co, das sogar vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert wurde: http://www.musical-co.net/
    Es ist geradezu aberwitzig, dass Institutionen in öffentlicher Hand durch ihr unbedachtes Handeln bewirken, dass Projekte, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, eingestellt werden müssen.

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