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Mannheimer Posse – Kultur als Spielball der Gerichte

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Fotografie im Museum

Folgenschweres Urteil

In Mannheim schickt man sich weiterhin an, Rechtsstreitigkeiten auf Kosten der freien Kulturverbreitung auszutragen. Im Sommer letzten Jahres mahnten die Reiss-Engelhorn-Museen und deren Träger, die Stadt Mannheim, die Wikimedia Foundation wegen insgesamt 17 verwendeten Abbildungen von Kunstwerken aus ihren Beständen ab. Obwohl man mit dieser Rechtsauffassung bereits vor dem AG Nürnberg scheiterte, gelang es nun den Mannheimern das LG Berlin zu einem vielleicht folgenschweren Urteil für die allgemeine Zugänglichkeit von Kunst zu bewegen. Laut Ansicht des Gerichts sind zwar Reproduktionen von Kunstwerken nicht als eigenes Werk vom Urheberrecht geschützt, sehr wohl aber als Lichtbild nach §72 UrhG (man beachte dabei den feinen juristischen Unterschied zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild).

Aus der Urteilsbegründung:

Für die Frage einer teleologischen Reduktion kommt es nach Ansicht der Kammer nicht darauf an, wie die Klägerin ihr Fotoverbot praktiziert, denn selbst bei strenger Durchsetzung wäre dies kein Kriterium für eine beschränkte Auslegung einer Norm. Mit der teleologischen Norm werden Sachverhalte, die nach dem Wortlaut der Norm an sich erfasst würden, von der Anwendung der Norm ausgeschlossen, weil sie der Zielsetzung der Norm widersprechen. Nach der Ansicht der Beklagten wären der abstrakte Sachverhalt dann konsequenterweise so zu fassen, dass es keinen Lichtbildschutz für Fotos gibt, die eine 1:1-Reproduktion eines zweidimensionalen und gemeinfreien Werkes sind, falls diese Werke im Bestand eines Museums sind, dessen Hausordnung den Besuchern das Fotografieren verbietet. Die Schutzfähigkeit eines Lichtbildes kann aber nicht davon abhängig gemacht werden, ob im Einzelfall der Eigentümer des Bildes oder das Museum, in dessen Obhut es sich befindet, ein Fotoverbot ausgesprochen hat und ob bzw. inwieweit er es Dritten tatsächlich ermöglicht hat, ermöglicht oder ermöglichen würde, eine Reproduktionsfotografie des Gemäldes zu erlangen oder zu nutzen.

Es besteht auch davon unabhängig kein Anlass für eine einschränkende Auslegung des §72 UrhG bei Reproduktionsfotografien. Der Sozialbindung des Eigentums an einem gemeinfreien Bild und der Informationsfreiheit des Einzelnen, gemeinfreie Gemälde auch in Gestalt einer Reproduktionsfotografie außerhalb des Museums betrachten zu können, kann auch auf anderem Wege ausreichend Geltung verschafft werden.

Kulturpolitische Dimension

Schuldig bleibt das Gericht allerdings eine Antwort auf die Frage, welche konkrete Weg in der digitalisierten Welt von heute angemessen ist, um diese Informationsfreiheit wirklich zu gewährleisten. Da bleibt zu hoffen, dass die weiteren Instanzen mehr Weitsicht bei der Materie an den Tag legen und den ihnen zur Verfügung stehenden Interpretationsspielraum bei der Auslegung der Normen nutzen, um den Informationsaustausch in Wissenschaft und Kultur nicht noch mehr auszubremsen, als es in Deutschland eh schon geschieht. Zwar mag man dem Urteil der Berliner Kammer aus juristischer Sicht folgen können, doch scheint man dort die kulturpolitischen Dimensionen der Entscheidung nicht ausreichend gewürdigt zu haben.

Insbesondere sind nun die Reiss-Engelhorn-Museen auf dem besten Weg dahin, ihre eigentliche gesellschaftliche Aufgabe – die Kulturvermittlung – ins Gegenteil zu verkehren. Damit wird man sich dann sicher auch einen Namen machen – einen schlechten! Wie heißt es so schön: Ist der Ruf erst ruiniert, lebt es sich ganz ungeniert.

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