
Problematik der Bildrechte
Blogger, Grafiker, Webdesigner, aber auch Kulturschaffende und letztlich die meisten Content Creator sind immer wieder mit der gleichen Problematik der Bildrechte konfrontiert, wenn sie fremdes Bildmaterial für ihre Projekte verwenden wollen. Das deutsche Urheberrecht macht es uns da aber auch nicht ganz einfach und viele Gerüchte und gefährliches Halbwissen verunsichern mehr, als dass sie helfen. Wir wollen versuchen, ein wenig Struktur in das Thema zu bringen und einen einfachen Leitfaden zu Lichtbildern und Lichtbildwerken an die Hand zu geben.
Das Nutzungsrecht am Bild
Nach deutschem Recht besitzt man grundsätzlich kein Recht zur Nutzung fremder Fotografien, es sei denn, der Fotograf hat die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt, eine gesetzliche Schranke erlaubt die konkrete Nutzung oder die Aufnahmen sind gemeinfrei. Letzteres bedeutet, es existieren keine Schutzrechte (mehr) für das Foto. Ein beliebter Irrtum in diesem Zusammenhang ist, dass der Urheber auf seine Rechte hinweisen muss. Richtig ist dagegen: Fremde Fotografien dürfen grundsätzlich nur genutzt werden, wenn eine Erlaubnis, eine passende Lizenz, Gemeinfreiheit oder eine gesetzliche Ausnahme vorliegt. So etwas wie das allseits bekannte Copyright-Zeichen hat hierzulande aus rechtlicher Sicht keine konstitutive Wirkung.
Und noch ein beliebter Fehler: Das Urheberrecht ist nicht übertragbar! Eine Ausnahme stellt das Erbe dar. Dementsprechend kann man lediglich Nutzungsrechte an einer Abbildung erwerben. Die Bedingungen sind frei verhandelbar oder werden vom Urheber, dem Fotografen, im Vorfeld fixiert. Häufige Bedingungen sind die Vergütung oder die Namensnennung des Urhebers. Ebenso kann vereinbart werden, dass das Foto nicht verändert oder nur für bestimmte Zwecke – zum Beispiel nicht kommerziell – verwendet werden darf.
Eine sehr verbreitete Lösung, standardisierte Nutzungsrechte einzuräumen, sind die Creative-Commons-Lizenzen, die je nach Lizenz auch Bearbeitungen, kommerzielle Nutzungen oder eine Weitergabe unter bestimmten Bedingungen erlauben können. Oder der Fotograf stellt seine Aufnahme unter CC0 bzw. eine andere sehr offene Lizenz und verzichtet dabei auf Rechte bzw. deren Durchsetzung. Fotodatenbanken mit kostenlos nutzbaren oder frei lizenzierten Bildern existieren zuhauf. Gemeinfrei im engeren Sinne sind diese Bilder aber nur dann, wenn sie tatsächlich gemeinfrei sind oder unter CC0 stehen. Bei Plattformen wie Pixabay sollte man genau auf die jeweilige Lizenz achten, weil neuere Inhalte häufig nicht mehr unter CC0, sondern unter einer eigenen Plattformlizenz stehen. Ich habe die meiner Ansicht nach besten in einem eigenen Beitrag zusammengetragen.
Lichtbildwerke und Lichtbilder
Fotografien können als Lichtbildwerke nach § 2 UrhG geschützt sein. Dafür muss eine persönliche geistige Schöpfung darin zu erkennen sein. Wann dies allerdings der Fall ist, wird von Gerichten im Einzelfall bewertet. Die Übergänge zu einem einfachen Lichtbild, das ich gleich erläutere, sind da durchaus fließend. Indizien für den Werkcharakter wären etwa eine bewusste Inszenierung und ein hoher Grad an kreativer Individualität. Letzteres kann sich etwa bei Motivwahl, Blickwinkel, Bildausschnitt oder Licht ausdrücken. Viele Urlaubsfotos und Schnappschüsse sind eher nicht als Lichtbildwerke anzusprechen. Wichtig: Für Lichtbildwerke erlischt der Schutz grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Die Fotos werden damit gemeinfrei.
Damit der einfache Gelegenheitsfotograf mit seinen Urlaubsbildern aber nicht vollkommen schutzlos bleibt, hält das deutsche Urheberrecht den § 72 UrhG parat. Demnach erlischt der Schutz an bloßen Lichtbildern 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder nach der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe, wenn diese früher erfolgt ist. Wurde das Lichtbild innerhalb dieser Frist weder veröffentlicht noch erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, endet der Schutz 50 Jahre nach der Herstellung. Die Fristen beginnen jeweils mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres. Vereinfacht heißt das: Bei einfachen Lichtbildern kommt es nicht auf den Tod des Fotografen an, sondern auf Erscheinen, erste erlaubte öffentliche Wiedergabe oder Herstellung. Dass dies nicht immer einfach zu recherchieren ist, versteht sich von selbst.
Fallbeispiel mit paradoxer Situation
Nun kann es bei bestimmten Konstellationen zu der paradoxen Situation kommen, dass Lichtbilder im Ergebnis länger geschützt sein können als Lichtbildwerke. Die untere Grafik visualisiert folgenden Fall: Ein Berufsfotograf macht im Jahre 1972 im Urlaub Schnappschüsse (Lichtbilder) und auf einer berufsbedingten Reise künstlerisch anspruchsvolle Aufnahmen (Lichtbildwerke), die er auch ausstellt. Der Fotograf stirbt 1982.
Seine Urlaubsfotos werden 2017 in einem Bildband über die Geschichte des Ortes, in dem er seinen Urlaub verbrachte, erstmals veröffentlicht bzw. erscheinen dort erstmals. Seine Kinder haben diese zur Verfügung gestellt. Eine frühere erlaubte öffentliche Wiedergabe dieser einfachen Lichtbilder hat es in diesem Beispiel nicht gegeben. Somit sind die Lichtbildwerke bis Ende 2052 geschützt, die einfachen Lichtbilder aber bis Ende 2067. In Extremfällen kann der Schutz einfacher Lichtbilder dadurch nahe an 100 Jahre ab Herstellung heranreichen.
Fazit zur Handhabung von Lichtbildwerken und Lichtbildern
Angesichts der Unsicherheit bei der Einordnung als Lichtbild oder Lichtbildwerk empfiehlt es sich in der Praxis, zunächst zu prüfen, welcher Fotograf das Bild aufgenommen hat und wann er verstorben ist. Handelt es sich um ein Lichtbildwerk, gilt grundsätzlich die 70-jährige Frist nach dem Tod des Urhebers. Bei einfachen Lichtbildern kommt es dagegen auf Erscheinen, erste erlaubte öffentliche Wiedergabe oder Herstellung an. Letztere ist im Zweifel nicht immer leichter zu recherchieren.
Wer ganz sicher gehen und auch die Eventualität des oben geschilderten fiktiven Falles einbeziehen möchte, der kann Stand 2026 bei einfachen Fotografien ohne Werkcharakter erst von einer Gemeinfreiheit ausgehen, wenn diese vor 1926 entstanden sind. Einem Buchprojekt über die Geschichte des eigenen Heimatortes bis in die Mitte der 1920er-Jahre steht also aus dieser Perspektive nichts mehr im Wege. Es sei denn, man verwendet Aufnahmen, die als Lichtbildwerke einzustufen sind, und der Fotograf war recht jung und ist auch nicht früh gestorben. Habe ich jetzt Verwirrung gestiftet?
Linkempfehlung zum Thema Fotografie und Urheberrecht
Übrigens: Wenn man selbst ein eigenes Werk schafft – und das dürfte bei einem Buchprojekt zweifellos der Fall sein –, kann es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, auch urheberrechtlich geschützte Fotografien zu verwenden. Das setzt allerdings voraus, dass die Abbildungen nicht bloß der Illustration dienen, sondern als Bildzitat eingesetzt werden: Sie müssen also Gegenstand einer inhaltlichen Auseinandersetzung sein, dürfen nur im erforderlichen Umfang verwendet werden und sind mit einer korrekten Quellenangabe zu versehen. Was es dabei zu beachten gilt, thematisiere ich in einem weiteren Artikel.
Um der Komplexität des Themas gerecht zu werden, empfehle ich noch weitere Quellen:
Lichtbild vs. Lichtbildwerk – wo der Unterschied liegt (iRights.info)
200 Jahre Fotografie – die urheberrechtliche Behandlung von Fotos in Deutschland (iRights.info)
Fotografien und urheberrechtliche Schutzfristen (Fotorecht Seiler)
Urheberrecht bei Fotos und Bildwerken (Urheberrecht.de)




Super Artikel und ein wichtiges Thema 🙂
Vielen Dank für das Lob. Ich hoffe, ich konnte das komplexe Thema ein wenig herunter brechen.
Danke für die Zusammenfassung! Ein wichtiges, wenn auch manchmal enervierendes Thema… Gefühlt bin ich manchmal mehr mit der Suche nach frei verwendbaren Bilder beschäftigt, als mit Schreiben. Gerade, wenn der Künstler schon die obligatorischen 70 Jahre tot ist, „nervt“ es, wenn die Museen dann immer noch ihre Hand aufs Copyright halten.
Danke für deinen Kommentar, Esther. In der Tat ist es eine noch nicht endgültig geklärte juristische Grauzone, inwiefern Reproduktionen von gemeinfreien Werken selbst wiederum Schutz genießen. Ich hatte hier im Blog bereits mehrfach über die Auseinandersetzungen zwischen den Reiss-Engelhorn-Museen in Mannheim und Wikimedia berichtet, die genau aus dieser Problematik entstanden sind.
„Schnappschüsse (Lichtbilder)“ ist schon falsch. Als LIchtbild wird gerichtlich so gut wie nichts mehr eingschätzt, höchstens was irgendein Automat macht.
Alle mir bekannten Juristen führen als klassisches Beispiel eines Lichtbildes den Schnappschuss im Urlaub an. Ein beliebiges Beispiel: http://www.rechtsanwalt-koeln.eu/urheberrecht-fotorecht.html
Auch auf dem Symposium zum Thema Urheberrecht in der Kunst, die ich heute besuchte, wurde die Differenzierung in der Form gemacht. Welche Gerichte konkret haben Schnappschüsse denn nicht als Lichtbild eingestuft?
Schön erklärt, vor allem mit der Grafik. 🙂
Danke für die Blumen!
Vielen lieben Dank für diesen schönen Artikel Damian!
Gerne!